(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel an die zuständige Wahlkommission im Postweg übermitteln. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen – ausgenommen die Bezeichnung der Dienststelle – tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in den vom zuständigen Wahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und der zuständigen Wahlkommission zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der zuständigen Wahlkommission einlangt.
(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Wahlkommission hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu bestätigen sowie das Einlangen in der Wählerliste anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung gemäß Abs.4 ungeöffnet unter Verschluß aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 24 Abs.1) hat der Vorsitzende vor der Wahlkommission den Namen des Absenders zu nennen, den übermittelten Briefumschlag zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 22 Abs.3) mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist von der Wahlkommission zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor der zuständigen Wahlkommission bereits unmittelbar ausgeübt haben, und Briefumschläge von Bediensteten, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind (§ 22 Abs.1 zweiter Satz), sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ oder „Nicht wahlberechtigt“ zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 20 Abs.1) zu vermerken. Diese Wahlunterlagen sind, ohne daß die Briefumschläge geöffnet werden, vor Versiegelung den Wahlakten beizugeben.
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