(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom zuständigen Wahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl unverzüglich schriftlich zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, so tritt das von der jeweiligen Wählergruppe zu nennende Ersatzmitglied an seine Stelle.
(2) Der zuständige Wahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl und die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter schriftlich bekanntzugeben.
(3) Das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten sind vom zuständigen Wahlausschuß an der Anschlagtafel der Personalvertretung in der Dienststelle kundzumachen.
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