(1) Die Wahl der Mitglieder des zu wählenden Organes der Personalvertretung hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom zuständigen Wahlausschuß aufzulegen sind.
(2) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) durch entsprechende Farbgebung von den Stimmzetteln für die Wahl des Zentralausschusses zu unterscheiden.
(3) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite zu enthalten:
- | Listennummer (fortlaufende Numerierung in der Reihenfolge, in der die Wählergruppen in der Kundmachung der Wahlvorschläge aufscheinen, § 10 Abs.8); | |||||||||
- | die Bezeichnung der zur Wahl des jeweiligen Organes der Personalvertretung zugelassenen Wählergruppen; | |||||||||
- | eine allfällige Kurzbezeichnung; | |||||||||
- | eine Rubrik mit einem Kreis. |
(4) Der Bezeichnung der Wählergruppe können die Namen der am Wahlvorschlag der jeweiligen Wählergruppe an erster und zweiter Stelle genannten wahlberechtigten Bediensteten mit der Beifügung „Listenführer“ angefügt werden.
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