§ 8 G-PVWO 1994 Auflegen der Wählerliste; Einwendungen; Richtigstellen der Wählerliste

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem Wahltag durch sieben Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr an dem in der Kundmachung genannten Ort zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.

(2) Jeder Bedienstete der Dienststelle kann Einwendungen gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuß einbringen. Einwendungen können sich dagegen richten, daß vermeintlich nicht Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen oder vermeintlich Wahlberechtigte nicht aufgenommen wurden. Sie müssen innerhalb der Auflagefrist einlangen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Einwendungen binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden. Erachtet er die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich zu berichtigen. Die Entscheidung über Einwendungen ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, schriftlich mitzuteilen.

(4) Besteht ein Zentralwahlausschuß, so ist gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuß hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem Wahltag zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann.

(5) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreibfehler, in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.

(6) Jede Berichtigung der Wählerliste ist dem Zentralwahlausschuß und jedem Wahlausschuß einer anderen Dienststelle, dessen Zuständigkeitsbereich berührt wird, unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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