(1) Der zuständige Wahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, die
a) | nicht Bedienstete im Sinne des § 1 Abs.1 G-PVG sind; | |||||||||
b) | Bedienstete sind, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl.Nr.116/1970, i.d.g.F. BGBl.Nr.55/1985, anzuwenden ist (§ 1 Abs.3 Z.1 G-PVG); | |||||||||
c) | Bedienstete sind, mit denen ein Dienstverhältnis auf weniger als drei Monate eingegangen wurde (§ 1 Abs.3 Z.2 G-PVG); | |||||||||
d) | gemäß § 23 Abs.2 G-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; | |||||||||
e) | am Stichtag noch nicht mindestens ein Monat Bedienstete der Gemeinde sind (§ 23 Abs.1 G-PVG). |
(2) Der Bürgermeister hat dem zuständigen Wahlausschuß, soweit dies für die Feststellung der Wahlberechtigung notwendig ist, Auskünfte zu erteilen.
(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs.1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
(4) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die gemäß Abs.1 bis 3 erstellten Wählerlisten auch der Wahl des Zentralausschusses zugrunde zu legen.
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