(1) Die Niederschrift über die Durchführung der Wahl (§ 20 Abs.1) ist von den Mitgliedern der Wahlkommission, die Niederschrift über die Ermittlung der Mandate (§ 25 Abs.3) ist von den Mitgliedern des zuständigen Wahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der jeweiligen Wahlkommission und des jeweiligen Wahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, gültige Stimmzettel, numerierte ungültige Stimmzettel, überzählige Stimmzettel, Briefumschläge, Unterlagen für die Briefwahl) sind in einem Umschlag zu verwahren, der von der zuständigen Wahlkommission nach Abschluß der Wahlhandlung zu versiegeln ist. Der Wahlakt sowie der Vermerk der Durchgabe des Wahlergebnisses an den Zentralwahlausschuß und die Niederschrift sind vom Vorsitzenden der Wahlkommission unverzüglich dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übermitteln.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die in Abs.2 genannten Unterlagen vom Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses, bei Bestehen eines Zentralwahlausschusses vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses, in Verwahrung zu nehmen und bis zur Rechtskraft der nächsten Wahl der Organe der Personalvertretung aufzubewahren.
0 Kommentare zu § 28 G-PVWO 1994