(1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in einem der bei jeder Wählergruppe vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte. Der Stimmzettel ist beispielsweise auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wähler seinen Willen auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Anführen mindestens eines Bewerbers einer Wählergruppe, eindeutig zu erkennen gab. Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn ein Bewerber einer Wählergruppe eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Wählergruppe ist.
(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so liegt ein gültiger Stimmzettel vor, wenn
a) | auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe vom Wähler bezeichnet wurde oder | |||||||||
b) | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt oder | |||||||||
c) | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 18 Abs.3 nicht beeinträchtigt ist. |
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