(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist vom zuständigen Wahlausschuß unverzüglich nach Erhalt des Wahlaktes mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) | Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn beispielsweise drei Mitglieder des jeweiligen Organes der Personalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalzahlen zu berechnen. | |||||||||
b) | Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. | |||||||||
c) | Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des zuständigen Wahlausschusses zu ziehen. |
(2) Ist nur ein Dienststellenpersonalvertreter zu wählen, so gilt jene Wählergruppe als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung der Mandate und die zur Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in einer Niederschrift festzuhalten und dem Wahlakt anzuschließen.
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