(1) Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts, ausgenommen die Bezeichnung der Dienststelle, ist verboten.
(2) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die Wahlkuverts für die Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) durch entsprechende Farbgebung von den Wahlkuverts für die Wahl des Zentralausschusses zu unterscheiden.
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