§ 10 G-PVWO 1994 Zulassung der Wahlvorschläge

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der zuständige Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 9 Abs.1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Diese sind innerhalb einer nichterstreckbaren Frist von zwei Arbeitstagen bis zum Ende der Einreichfrist zu beheben. Bewerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt und nicht fristgerecht nachgereicht wird oder denen die Wählbarkeit (§ 23 Abs.4 G-PVG) fehlt, sind vom Wahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenfalls zu streichen sind Bewerber, die nicht der Dienststelle angehören. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Der zuständige Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen drei Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichfrist zu entscheiden.

(3) Der zuständige Wahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

a)

nicht innerhalb der Einreichfrist (§ 9 Abs.1) überreicht wurde;

b)

nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 9 Abs.2 Z.2 und 3) trägt;

c)

nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 23 Abs.4 G-PVG) nennt;

d)

trotz Aufforderung nicht fristgerecht berichtigt wurde (Abs.1).

(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag zurückzuziehen. Für eine Änderung des Wahlvorschlages ist die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters erforderlich; die Erklärung, einen Wahlvorschlag zurückzuziehen, muß überdies von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterschrieben sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim zuständigen Wahlausschuß ist vom Wahlausschuß nur dann zu beachten, wenn vom Unterzeichner glaubhaft gemacht wird, daß er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens eine Woche vor dem Wahltag erfolgt ist.

(6) Gegen die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Besteht ein Zentralwahlausschuß, ist gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) das binnen drei Arbeitstagen beim zuständigen Wahlausschuß einzubringende Rechtsmittel des Einspruches zulässig, über das der Zentralwahlausschuß binnen weiterer drei Arbeitstage zu entscheiden hat. Die Entscheidung des angerufenen Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

(7) Bei Bestehen eines Zentralwahlausschusses ist diesem je eine Durchschrift der zugelassenen und der nicht zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich zu übermitteln.

(8) Der zuständige Wahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen und an der Anschlagtafel der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen. Jene Wählergruppen, die bereits auf Grund der letzten Wahl im zu wählenden Organ der Personalvertretung vertreten waren, sind in der Kundmachung nach ihrer Stärke zu reihen; im übrigen hat die Reihung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge zu erfolgen. Besteht ein Zentralwahlausschuß, ist die Reihung der Wählergruppen nach dem Stärkeverhältnis im zuletzt gewählten Zentralausschuß in der Kundmachung vorzunehmen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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