(1) Der Wähler hat vor die zuständigen Wahlkommission zu treten und seinen Namen zu nennen. Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen. Hierauf hat der Vorsitzende der Wahlkommission anhand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen; sofern die Wahlberechtigung festgestellt ist, hat er dem Wähler das leere Wahlkuvert (§ 15) und den amtlichen Stimmzettel (§ 16) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs.3) und in der Niederschrift (§ 20 Abs.1) festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Erst dann ist dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist, kann seine Stimme auch vor der zuständigen Wahlkommission abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten amtlichen Stimmzettel, so hat der Vorsitzende der Wahlkommission das Wahlkuvert und den arntlichen Stimmzetteln dem Wähler zu übergeben und dies im Abstimmungsverzeichnis und in der Niederschrift zu beurkunden.
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