(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlkommission diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern der Wahlkommission (sofern sie bei dieser Wahlkommission wahlberechtigt sind und in der Wählerliste aufscheinen) Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
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