(1) Der Ablauf der gemäß § 12 für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Stimmabgabe noch zuzulassen. Nach Beendigung der Stimmabgabe haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder der Wahlkommission und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2) Hierauf hat der Vorsitzende der Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob die Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler übereinstimmt. Sodann hat der Vorsitzende der Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Die gemäß Abs.1 und 2 getroffenen Feststellungen und Beschlüsse der Wahlkommission sowie die auf die Wahlhandlung bezogenen Anträge und Einwendungen einzelner Mitglieder der Wahlkommission oder der Wahlzeugen sind in der Niederschrift (§ 20 Abs.1) festzuhalten. Der Wahlakt (§ 28 Abs.2) ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission nach Beendigung der Wahlhandlung am Wahltag dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses zu übermitteln.
(4) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Wahlkuverts ungeöffnet zu sammeln, die Zahl der Wahlberechtigten und der abgegebenen Stimmen festzuhalten und unmittelbar nach Ende der Wahlhandlung dem Zentralwahlausschuß zu übermitteln.
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