§ 32 G-PVWO 1994 Verfahren zur Bildung des Zentralausschusses

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, als dies den auf sie entfallenden Stimmen bei der Wahl der Personalvertretung in allen Dienststellen entspricht.

(2) Über die Bildung des Zentralwahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die §§ 25, 26, 28, 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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