(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, als dies den auf sie entfallenden Stimmen bei der Wahl der Personalvertretung in allen Dienststellen entspricht.
(2) Über die Bildung des Zentralwahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Die §§ 25, 26, 28, 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.
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