(1) In Gemeinden mit bis zu 2000 Bediensteten ist der Zentralwahlausschuß zuständig:
1. | für die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse; | |||||||||
2. | für die Entgegennahme des Verzeichnisses der Bediensteten und Weiterleitung an die Dienststellenwahlausschüsse; | |||||||||
3. | für die Zuteilung der Mandate im Zentralausschuß an die Wählergruppen; | |||||||||
4. | als Rechtsmittelinstanz. |
(2) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten ist der Zentralwahlausschuß zuständig:
1. | für die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse; | |||||||||
2. | für die Entgegennahme des Verzeichnisses der Bediensteten und Weiterleitung an den Dienststellenwahlausschuß; | |||||||||
3. | für die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses; | |||||||||
4. | für die Entgegennahme und Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Zentralausschuß; | |||||||||
5. | für die Feststellung des Wahlergebnisses des Zentralausschusses und | |||||||||
6. | die Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen für den Zentralausschuß sowie | |||||||||
7. | als Rechtsmittelinstanz. |
(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß, in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten von der Personalvertreterversammlung unter sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs.1 bis 4 zu bestellen, wobei den Wählergruppen so viele Mitglieder (Ersatzmitglieder) zustehen, wie es ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuß entspricht.
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