§ 4 G-PVWO 1994 Geschäftsführung der Wahlausschüsse

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die erste Sitzung des Wahlausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wahlausschusses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Wahlausschuß ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(2) Die weiteren Sitzungen des Wahlausschusses sind vom Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Wahlausschuß innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Fall ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Wahlausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei dessen Verhinderung oder Säumigkeit vom zweitältesten Mitglied und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils ältesten der verbleibenden stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wahlausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(4) Die Sitzungen des Wahlausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung einzuberufen, und zwar – Fälle der Dringlichkeit ausgenommen – so rechtzeitig, daß die Mitglieder die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

(5) Zu den Sitzungen des Wahlausschusses sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen. Ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie das Mitglied, für das sie zum Ersatzmitglied bestellt wurden, vertreten.

(6) Das zu einer Sitzung eingeladene Mitglied des Wahlausschusses hat an ihr teilzunehmen. Mitglieder, die an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleiben, können vom Wahlausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Entsprechendes gilt für ein Ersatzmitglied, welches ein Mitglied vertritt.

(7) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, leitet die Beratungen, stellt die Abstimmungsergebnisse fest und schließt die Sitzung. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und ist berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen.

(8) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Wahlausschuß beschließt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(9) Über jede Sitzung des Wahlausschusses ist von einem Mitglied, das der Vorsitzende bestimmt, ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Tag, die Dauer und den Ort der Sitzung;

2.

die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder (Ersatzmitglieder);

3.

die Anträge und die Beschlüsse.

Das Protokoll ist, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.

(10) Schriftstücke, die namens des Wahlausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterfertigen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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