Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der zuständige Wahlausschuß hat für eine Wahlzelle und eine Wahlurne, im Bedarfsfall für mehrere Wahlzellen und Wahlurnen, am Wahlort zu sorgen. Die Wahlzellen sind so aufzustellen, daß ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert wird.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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