(1) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, welche von der Dienststellenversammlung zu bestellen sind. Sie müssen als Personalvertreter wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß ist für die Wahl des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) jener Dienststelle zuständig, für die er bestellt ist. In Gemeinden über 2000 Bediensteten ist der Dienststellenwahlausschuß auch für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentralwahlausschusses zuständig, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Zentralwahlausschusses oder der Wahlkommission normiert ist.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
a) | Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf Dezimalstellen zu berechnen. | |||||||||
b) | Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist. | |||||||||
c) | Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen. | |||||||||
d) | Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der letzten Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verblieben sind. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los. |
(3) Ist nur ein Dienststellenpersonalvertreter zu wählen, so ist das Stärkeverhältnis der Wählergruppen in der Dienststelle bei Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses maßgebend (§ 25 Abs.1). Die Auswahl der zu wählenden Mitglieder obliegt diesen Wählergruppen.
(4) Die Wählergruppen haben die von ihnen vorzuschlagenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses schriftlich dem Dienststellenausschußvorsitzenden (dem Dienststellenpersonalvertreter) mit Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdaten mitzuteilen.
(5) Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses (der Dienststellenpersonalvertreter) hat den Beschluß der Dienststellenversammlung über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen und hat auch die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses an der Anschlagtafel der Personalvertretung in der Dienststelle kundzumachen.
(6) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten kann der Zentralausschuß für zwei oder mehrere Dienststellen die Bildung eines gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses verfügen. Der gemeinsame Dienststellenwahlausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. Die Abs.2, 4 und 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wählergruppen nach ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuß bei der Bestellung der Mitglieder des gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses zu berücksichtigen sind. In den gemeinsamen Dienststellenwahlausschuß entsendet jede Dienststelle so viele Mitglieder, wie es dem Verhältnis der Bediensteten dieser Dienststelle zur Gesamtheit der Bediensteten der Gemeinde entspricht. Die von der Dienststelle zu nominierenden Mitglieder sind nach Abs.2 auf die Wählergruppen aufzuteilen.
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