(1) Zeit und Ort der Wahl sind spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag durch den zuständigen Wahlausschuß an der Anschlagtafel der Personalvertretung in der jeweiligen Dienststelle kundzumachen.
(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, daß möglichst jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht ausüben kann.
(3) Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle oder in erreichbarer Nähe der Dienststelle liegen.
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