(1) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) | der Ehegatte oder eingetragene Partner; | |||||||||
b) | der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt bzw. die eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, solange der Anspruchsberechtigte aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft notariell oder gerichtlich beglaubigten Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes an den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partner in der Höhe von mindestens 25 v. H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C verpflichtet ist, jedenfalls aber, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft ohne Verschulden des früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partners geschieden bzw. aufgelöst wurde und dieser weder nach diesem Gesetz noch nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt ist; | |||||||||
c) | die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie die Wahlkinder; | |||||||||
d) | die unehelichen Kinder einer weiblichen Anspruchsberechtigten; | |||||||||
e) | die unehelichen Kinder eines männlichen Anspruchsberechtigten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB); | |||||||||
f) | die Stiefkinder, die Enkel und sonstige Kinder, wenn sie | |||||||||
1. | vom Anspruchsberechtigten ganz oder überwiegend erhalten werden oder wenn einem Pflegeverhältnis eine behördliche Bewilligung zu Grunde liegt und | |||||||||
2. | mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb des Haushaltes aufhalten. |
(2) Die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige
a) | für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nicht | |||||||||
1. | über eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit sie nicht steuerbefreit sind, verfügen, die im Kalendermonat die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen, und | |||||||||
2. | auf Grund der den Einkünften nach Z 1 zu Grunde liegenden Tätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sind; | |||||||||
b) | für die Dauer der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, sofern während dieser Zeit Anspruch auf die Kinderzulage besteht; | |||||||||
c) | wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres, seit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder seit dem Ablauf des in der lit. a genannten Zeitraumes erwerbslos sind, für die Dauer der Erwerbslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate; | |||||||||
d) | wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf eines der in den lit. a und b genannten Zeiträume infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, für die Dauer dieser Erwerbsunfähigkeit. | |||||||||
Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Angehörigeneigenschaft nach lit. a von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten und Landeslehrer zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung zu melden. |
(3) Als Angehöriger gilt auch eine Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn sie
a) | aus dem Kreis der Eltern, der Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern, der Kinder, der Wahl-, Stief- oder Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Anspruchsberechtigten stammt und ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist, oder | |||||||||
b) | mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist und wenn der Anspruchsberechtigte nicht verheiratet ist bzw. keine eingetragene Partnerschaft begründet hat. |
Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine Person sein.
(4) Als Angehörige gelten auch die Eltern, die Großeltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern des Anspruchsberechtigten, wenn sie von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
(5) Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Weiters gilt als Angehöriger auch eine Person, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist, seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) | Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und | |||||||||
b) | Zuwendungen des Landes (§ 5) | |||||||||
zu bilden ist. |
(2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.
(1) Das Land hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den entrichteten Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach § 1 nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.
(2) Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. b die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
(1) Vom Sondervermögen ist ein Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln.
(2) Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 weder aus dem Umlaufvermögen (Abs. 3) noch anderweitig gedeckt werden können.
(3) Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 nicht anderweitig gedeckt werden können.
(1) Die Verwaltungskommission (§ 61) hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der Landesregierung den Entwurf eines Voranschlages vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie die voraussichtliche Höhe der aus dem Sondervermögen zur Deckung des Aufwandes für die nach dem 3. Unterabschnitt zu erbringenden Leistungen als auch der Rücklage (§ 7) zu ersehen ist.
(2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen und spätestens bis 31. März des folgenden Jahres der Landesregierung vorzulegen.
(1) Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:
a) | zur Früherkennung von Krankheiten: Ersatz der Kosten der Gesundenuntersuchungen; | |||||||||
b) | bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 10); | |||||||||
c) | bei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmung des § 16: | |||||||||
1. | Ersatz von Kosten, die durch die Schwangerschaft, die Geburt und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese nicht als Krankheit anzusehen sind, entstehen, | |||||||||
2. | Ersatz der Kosten von Sonderleistungen. |
(2) Einer Krankheit ist gleichzuhalten, wenn ein Anspruchsberechtigter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
(3) Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. Für Heilbehelfe kann zusätzlich eine Gebrauchsdauer, die nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft unter Zugrundelegung einer angemessenen, pfleglichen Behandlung festzulegen ist, bestimmt werden. In der Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
(5) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungskommissionen (§ 70) kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Ablauf einer Woche nach dem Beginn der Auflegung in Kraft. Der Beginn der Auflegung ist gleichzeitig an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während einer Woche bekannt zu geben.
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs erforderlich ist.
Die Heilbehandlung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören:
a) | Krankenbehandlung (§ 11), | |||||||||
b) | Anstaltspflege (§ 13), | |||||||||
c) | Sonderleistungen (§ 14). |
(1) Heilmittel sind:
a) | notwendige Arzneien, | |||||||||
b) | sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind. |
(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, Hörapparate, Körperersatzstücke, orthopädische Einlagen und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 9 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 11 und 12.
(2) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(3) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende (§ 1 Abs. 3 lit. c des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 lit. d des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).
(4) Für einen Kostenbeitrag nach § 41a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Abs. 1.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) | die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen, | |||||||||
b) | ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten, | |||||||||
c) | mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder | |||||||||
d) | medizinische Hauskrankenpflege durch fachlich ausgebildetes Personal | |||||||||
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten. |
(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 11 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
a) | durch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten oder | |||||||||
b) | durch Maßnahmen, die im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für Schwangere oder | |||||||||
c) | durch Maßnahmen, die im Rahmen gesundheitsbehördlicher Empfehlungen durchgeführt werden, |
entstehen.
(1) Die Leistungen nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten
a) | des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe, | |||||||||
b) | der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 12), | |||||||||
c) | der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt, | |||||||||
d) | des notwendigen Transportes der Mutter, | |||||||||
e) | der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß. |
(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
(1) Ist der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf
a) | Anstaltspflege, | |||||||||
b) | Kieferregulierung und | |||||||||
c) | Brillen und Linsen im Rahmen der Versorgung mit Heilbehelfen | |||||||||
im Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. |
(2) Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.
(3) Auf eine Verordnung nach Abs. 2 ist § 9 Abs. 5 anzuwenden.
(4) Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.
(5) Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Abs. 4 sinngemäß.
(6) Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.
(1) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (§ 11) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
(2) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (§ 13) und der Sonderleistungen nach § 14 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 14 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach § 14 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche, die durch eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder durch einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt entstehen, sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 16 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen.
(5) Ansprüche nach § 15 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.
(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
(1) Die Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes innerhalb der nach Abs. 2 festgelegten Frist rückzuerstatten, wenn
a) | sie deren Gewährung durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt haben oder | |||||||||
b) | der Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, oder | |||||||||
c) | eine Leistung wegen Verletzung einer in diesem Gesetz festgelegten Meldepflicht zu Unrecht gewährt wurde. |
(2) Die Verwaltungskommission hat Leistungen im Sinne des Abs. 1 von den Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung rückzufordern, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist die Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 in Teilbeträgen zulässig.
(3) Die Verwaltungskommission kann von der Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 absehen, wenn der Aufwand für die Rückforderung zum rückforderbaren Betrag in einem unvertretbaren Verhältnis steht.
(1) Sind Leistungen nach diesem Unterabschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des dem Land erwachsenen Aufwandes auf dieses über.
(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf das Land über. Das Land hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 dem Land zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.
Die §§ 1, 2 und 4 bis 21 gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienst- und des Ruhestandes sowie für Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden oder die nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld haben, mit folgenden Abweichungen:Die Paragraphen eins,, 2 und 4 bis 21 gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienst- und des Ruhestandes sowie für Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden oder die nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld haben, mit folgenden Abweichungen:
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen, die an die im § 22 angeführten Personen und deren Angehörige zu erbringen sind, hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) | Beiträgen der Anspruchsberechtigten und | |||||||||
b) | Zuwendungen des Landes | |||||||||
zu bilden ist. |
(2) § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) – mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) – haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (Unfallfürsorge).
(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen auf die im § 42 Abs. 2 angeführten Leistungen Anspruch.
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen
a) | auf einem mit der Ausübung des Dienstes zusammenhängenden Weg zu oder von der Dienststätte; hat der Beamte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so gelten auch Unfälle auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Unterkunft oder umgekehrt als Dienstunfälle; | |||||||||
b) | auf einem Weg von der Dienststätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekannt gegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenhaus) zum Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder der Durchführung von Gesundenuntersuchungen und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Beamte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Dienstbehörde unterziehen muss, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung; | |||||||||
c) | bei einer mit der Ausübung des Dienstes zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn es vom Beamten beigestellt wird; | |||||||||
d) | bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Beamte durch die Dienstbehörde herangezogen wurde; | |||||||||
e) | bei der Teilnahme an von der Dienstbehörde genehmigten Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen; | |||||||||
f) | auf einem Weg von der Dienststätte, den der Beamte zurücklegt, um während der Dienstzeit oder während der Mittagspause in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Beamten erfolgt; | |||||||||
g) | auf einem mit der unbaren Überweisung des Bezuges zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zwecke der Behebung des Bezuges und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung; | |||||||||
h) | auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Personen zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der lit. a genannten Weg befinden; | |||||||||
i) | auf einem Weg zur oder von der Dienststätte zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um ein Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung besteht. |
(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
a) | bei der Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten sowie bei der Mitwirkung eines in der selben Dienststätte Beschäftigten an der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung, | |||||||||
b) | bei der Teilnahme an einer von der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten einberufenen Versammlung sowie bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme dieser Personalvertretung, | |||||||||
c) | bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten, | |||||||||
d) | beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung für die Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen, | |||||||||
e) | beim Besuch von Schulungs-(Fortbildungs-)Kursen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern, | |||||||||
f) | beim Besuch von Veranstaltungen, soweit dieser Besuch dem Beamten von der Dienstbehörde zur Pflicht gemacht wurde, | |||||||||
ereignen. |
(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses verursacht sind; hiebei ist unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff „Unternehmen“ sinngemäß die Dienststätte zu verstehen. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme eines oder mehrerer der in der Anlage 1 des ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 des ASVG im Sinn des Abs. 1 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Verwaltungskommission (§ 61) auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeführten Dienstleistung entstanden ist.
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
a) | bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis, | |||||||||
b) | bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit (§ 27) oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 47 Abs. 3). |
(1) Die Anspruchsberechtigten haben von allen Unfällen und von allen Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit rechtfertigen, unverzüglich der Verwaltungskommission (§ 61) Mitteilung zu machen. Ebenso ist mitzuteilen, ob und inwieweit eine Krankenbehandlung oder Sonderleistungen für notwendig angesehen werden, deren Kosten über die in der Verordnung nach § 9 Abs. 3 festgelegten Höchstgrenzen der Leistungen hinausgehen. Diese Mitteilung ist, sofern nicht der Zustand des Beamten eine sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach § 61 Abs. 3 lit. b treffen kann.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung (§ 37 Abs. 2), für die Verwirkung (§ 39), das Erlöschen (§ 34), die Entziehung (§§ 38 und 51) und das Ruhen (§ 33) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen.
(3) Die Missachtung der Anzeigepflicht nach den Abs. 1 und 2 hat – neben allfälligen disziplinären Maßnahmen – zur Folge, dass kein Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von wiederkehrenden Leistungen (§ 35) besteht.
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.
(1) Für Leistungen, deren Höhe sich nach einer Bemessungsgrundlage richtet, ist, sofern es sich bei dem Anspruchsberechtigten nicht um einen Sprengeltierarzt handelt, das Gehalt im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 28) einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, Bemessungsgrundlage. Bei einem Sprengeltierarzt ist Bemessungsgrundlage der Betrag, nach dem im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der Ruhegenuss zu bemessen wäre. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Maßnahmen bleiben außer Betracht. Fällt der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in einen Kalendermonat, in dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird, so ist für die Bemessungsgrundlage der letzte dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches vorangehende Kalendermonat, in dem kein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wurde, maßgebend.
(2) Wird die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 maßgebliche Höhe des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen durch gesetzliche Vorschriften geändert oder werden allfällige Teuerungszulagen durch gesetzliche Vorschriften geschaffen oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrundlage der Renten entsprechend.
(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 44 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 45 und nach § 46 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 46 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder für einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der ersten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 59 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen.
(5) Ansprüche auf Leistungen nach § 53 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Beamten geltend zu machen.
(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
(1) Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
(2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 47 und 49 sowie auf Zuschüsse nach § 50, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der §§ 54 bzw. 55 bzw. 56 bzw. 57 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Leistungen nach Abs. 2 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
a) | bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit; | |||||||||
b) | bei Renten und Zuschüssen nach den §§ 47, 49 und 50 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 50 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder; | |||||||||
c) | bei Renten nach den §§ 54, 55 und 56 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965; | |||||||||
d) | bei Renten nach § 57 mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b, c und d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(3) Durch Beendigung des Dienstverhältnisses – außer im Falle einer Auflösung durch Tod – tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.
Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 47, 49, 54, 55, 56 und 57 und Zuschüsse nach § 50) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
Den Empfängern von wiederkehrenden Leistungen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Rente, die ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Bezieht ein Empfänger von wiederkehrenden Leistungen während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen eine Rente, so gebührt als Sonderzahlung der entsprechende Teil. Dies gilt auch, wenn sich die Rente während dieses Zeitraumes auf Grund einer Neufestsetzung (§ 37) ändert.
(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 31 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden.
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 34 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (§ 30), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.
(3) Die Entziehung von Leistungen nach den Abs. 1 und 2 obliegt der Verwaltungskommission.
(1) Ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 47, 49 und 50 steht Personen nicht zu, die das Entstehen des Anspruches durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den bedürftigen Angehörigen des Beamten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der im Abs. 1 genannten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen eine Rente nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 57. Hiebei ist anzunehmen, dass der versehrte Beamte gestorben und der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Diese Renten dürfen bei Lebzeiten des versehrten Beamten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Leistungsansprüche der Witwe, des überlebenden eingetragenen Partners, der früheren Ehefrau, des früheren eingetragenen Partners und der Waisen nach dem Tod des versehrten Beamten werden hierdurch nicht berührt.
Die Bestimmungen des § 21 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Den nach § 24 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) | Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 43), | |||||||||
b) | Versehrtenrente (§ 47), | |||||||||
c) | Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 49), | |||||||||
d) | Kinderzuschuss (§ 50), | |||||||||
e) | Versehrtengeld (§ 52), | |||||||||
f) | Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 30 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß. |
(2) Den nach § 24 Abs. 2 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) | Bestattungskostenbeitrag (§ 53), | |||||||||
b) | Witwen-(Witwer-)Rente (§ 54), | |||||||||
c) | Renten der früheren Ehefrau oder der früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder des früheren eingetragenen Partners) (§ 55), | |||||||||
d) | Waisenrente (§ 56), | |||||||||
e) | Eltern- und Geschwisterrente (§ 57), | |||||||||
f) | Witwen-(Witwer-)Beihilfe (§ 59). |
(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
(1) Die Heilbehandlung (§ 42 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.
(2) Die Heilbehandlung umfasst:
a) | Krankenbehandlung, | |||||||||
b) | Pflege in einer Krankenanstalt, | |||||||||
c) | Sonderleistungen. |
(3) Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 12 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.
(1) Die Krankenbehandlung umfasst:
a) | ärztliche Hilfe (§ 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 4), | |||||||||
b) | Heilmittel (§ 12 Abs. 1), | |||||||||
c) | Heilbehelfe (§ 12 Abs. 2), | |||||||||
d) | notwendige Krankentransporte, | |||||||||
e) | notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß, | |||||||||
f) | chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, | |||||||||
g) | Herstellung eines Zahnersatzes sowie Kieferregulierung, | |||||||||
h) | kosmetische Behandlung. |
(2) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 43 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.
(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 44. § 13 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Dem Anspruchsberechtigten sind die Kosten für die Anstaltspflege in der Sonderklasse der öffentlichen Krankenanstalten zu ersetzen, soweit er bei der Pflege in der Krankenanstalt diese in Anspruch genommen hat.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) | die Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen, | |||||||||
b) | ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten, | |||||||||
c) | mit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder | |||||||||
d) | medizinische Hauskrankenpflege durch fachlich ausgebildetes Personal | |||||||||
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten. |
(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
(3) Die Verwaltungskommission hat durch Verordnung das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten festzusetzen, sofern das Ausmaß der Leistung nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 27 Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v. H. vermindert ist.
(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Anfall der Versehrtenrente) an.
(4) Eine Versehrtenrente von nicht mehr als 25 v.H. der Vollrente (§ 48 Abs. 2) kann mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.
(5) Der Anspruch auf Versehrtenrente besteht trotz Abfindung, solange durch eine nachträgliche Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten um mehr als 10 v. H. für länger als drei Monate bewirkt wird. Die Versehrtenrente ist um den Betrag zu kürzen, der der Berechnung der Abfindung zu Grunde gelegt wurde.
(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Kinderzuschüsse sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
(1) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit am 90. Tag nach dem Anfall der Versehrtenrente (§ 47 Abs. 3) zu bemessen.
(2) Die Versehrtenrente beträgt, solange der Anspruchsberechtigte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Ist der Anspruchsberechtigte teilweise erwerbsunfähig, so richtet sich die Versehrtenrente nach dem Hundertsatz der Vollrente, der dem Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Anspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente (Versehrtenrenten) von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Versehrtenrente (Versehrtenrenten).
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
Schwerversehrten gebührt für jedes nach der Bestimmung des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Wird von einem Anspruchsberechtigten ohne zwingenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung der Verwaltungskommission nicht befolgt und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit weiter vermindert, so hat ihm die Verwaltungskommission die Versehrtenrente so lange zu entziehen, als er der Anordnung nicht nachkommt.
(1) An Stelle der Versehrtenrente (§ 47) ist Versehrtengeld zu gewähren, wenn am 90. Tag nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit diese mindestens 20 v.H. beträgt und voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird.
(2) Das Versehrtengeld beträgt pro Tag den 60. Teil der Bemessungsgrundlage.
(3) Das Versehrtengeld ist als einmalige Leistung nach Wiedererlangen der vollen Erwerbsfähigkeit auszuzahlen. Es darf insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der gebühren würde, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Versehrtenrente bestünde.
(1) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage, sofern nicht aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 gebührt dem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten:
a) | der Ehegatte oder eingetragene Partner, | |||||||||
b) | die leiblichen Kinder sowie die Wahlkinder, | |||||||||
c) | der Vater und die Mutter, | |||||||||
d) | die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb seines Haushaltes aufgehalten haben. |
(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Abs. 2 genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 2 genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Abs. 2 lit. b, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(4) Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Abs. 2 genannten Personen bestritten und findet Abs. 3 nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu erstatten, allerdings nur so weit, als die Bestattungskosten im Nachlass nicht gedeckt sind.
(5) Neben dem Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren.
(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Beamten gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Witwen-(Witwer-)Rente von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Witwen-(Witwer-)Rente beträgt 40 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das gleiche gilt für die Dauer einer durch Krankheit oder Gebrechen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit einer Witwe (eines Witwers) um mindestens 50 v. H., wenn diese Minderung länger als drei Monate gedauert hat.
(3) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Witwen- (Witwer-)Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruches (§ 28) geschlossen wurde und der Tod des Beamten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde.
(4) Der Witwe (dem Witwer) gebührt im Falle ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Abfindung in der Höhe des 35fachen der Witwen-(Witwer-)Rente nach Abs. 1.
(5) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen-(Witwer-)Rente wieder auf, wenn
a) | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Abs. 1 genannten anspruchsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
b) | bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist. |
(6) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwen-(Witwer-)Rente ein.
(7) Auf die Witwen-(Witwer-)Rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen-(Witwer-)Rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Rente und ihr Ausmaß – mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbenen Beamten, wenn die Voraussetzungen der Angehörigeneigenschaft nach § 2 Abs. 1 lit. b vorliegen.
(2) Der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) gebührt die Rente nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so fällt die Rente an diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann) gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Als Rente ist, sofern in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, der Betrag zu gewähren, den der Beamte im Zeitpunkt seines Todes der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) als Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) zu leisten verpflichtet war. Hiebei ist ein der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) allenfalls nach dem Beamten gebührender Versorgungsbezug anzurechnen. Die Rente darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des verstorbenen Beamten unter Bedachtnahme auf § 58 gebührenden Witwen-(Witwer-)Rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Rente zu Grunde liegende Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist nur zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Beamten mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Der erste Satz des Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn
a) | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, | |||||||||
b) | die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat, | |||||||||
c) | die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und | |||||||||
d) | der Dienstunfall oder die Berufskrankheit, durch den (die) der Tod des Beamten verursacht wurde, im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war. |
(7) Die im Abs. 6 lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) | die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder | |||||||||
b) | nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente gebührt, das Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig im gemeinsamen Haushalt mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und den Stiefkindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 54, 55 und 56 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Ansprüche nach § 57 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 54, 55 und 56 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. § 54 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 54, § 55 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 59.
(1) Die §§ 24 bis 59a gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985).
(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes.
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat die Landesregierung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.
Zum Mitglied der Verwaltungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, die vor dem Tag der Bestellung das 24. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in den Landtag aus anderen Gründen als wegen des Wohnsitzes ausgeschlossen sind. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinaus gehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über deren Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie Beamte, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(1) Die Landesregierung hat die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 68) der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 64 nicht erfüllt sind, hat die Landesregierung die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung die im § 61 Abs. 4 lit. b genannten Mitglieder ohne Rücksicht auf einen Vorschlag zu bestellen.
Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommission sind die der Geschäftsstelle (§ 70) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten ausgeschlossen.
(1) Ein Mitglied der Verwaltungskommission ist von der Landesregierung zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.
(3) Ein Mitglied der Verwaltungskommission, das seine Pflichten gröblich verletzt, ist von der Landesregierung zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission sind von diesen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind auf die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen.
(2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 1) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
Die Verwaltungskommission hat sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten zuständigen Organisationseinheit zu bedienen (Geschäftsstelle).
(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Landesbeamten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Einer dieser fachkundigen Laienrichter ist von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Landeslehrer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
(2) Einer der fachkundigen Laienrichter muss ein Landeslehrer sein. Dieser ist vom für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
Die Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten und Landeslehrer zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten
a) | Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und | |||||||||
b) | Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes. | |||||||||
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. |
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) § 25 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 82/1982, 2/1986, 9/1989, 86/1993, 79/1996 und 66/1998 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (BLKUFG 1998)“ zu bezeichnen.
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 35/1968, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 1. Jänner 1968 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 37/1971, 31/1974, 9/1975, 9/1976 und 8/1979 sowie durch die Kundmachung LGBl. Nr. 45/1971 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 42/1979 wieder verlautbart.
(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 erster Satz der Novelle LGBl. Nr. 82/1982 lautet:
„Die §§ 56, 57 und 61 in der Fassung des Art. I Z 11 und 12 dieses Gesetzes sind hinsichtlich der Witwerrente, der Rente des früheren Ehemannes und der Witwerbeihilfe nur anzuwenden, wenn das anspruchsbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.“
(2) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 9/1989 lautet:
„Artikel II
(1) Frühere Ehegatten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Angehörige gelten, gelten auch weiterhin als Angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, wenn die Höhe der Unterhaltsleistung 25 v.H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C nicht erreicht.
(2) Bestehende Gesamtrenten werden durch die Aufhebung des § 52 nicht berührt.“
(3) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 79/1996 lautet:
„Artikel II
Auf Kinder, die am 30. September 1996 nach § 2 Abs. 2 lit. a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung als Angehörige galten und dieselbe Schul- oder Berufsausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter fortsetzen, ist § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Gesetzes ohne die einschränkenden Regelungen der Z 1 und 2 anzuwenden.“
(4) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 66/1998 lautet:
„Artikel II
§ 4 Abs. 2 lit. a und d in der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden Fassung ist auf die Bemessung von Beiträgen weiterhin anzuwenden, wenn der zu Grunde liegende Zeitraum, für den die Bezüge gekürzt oder eingestellt wurden, vor dem 1. September 1998 begonnen hat.“
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden die Bestimmungen der §§ 76 und 77 des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes und der zweite Satz der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 82/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.
Anlage
Kundmachung der Landesregierung vom 27. Oktober 1998 über die
Wiederverlautbarung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und
Unfallfürsorgegesetzes
LGBl. Nr. 97/1998
Änderung
LGBl. Nr. 41/1999 - Landtagsmaterialien: 136/99
LGBl. Nr. 25/2002 - Landtagsmaterialien: 434/01
LGBl. Nr. 4/2003 - Landtagsmaterialien: 388/02
LGBl. Nr. 89/2004 - Landtagsmaterialien: 278/04
LGBl. Nr. 98/2006 - Landtagsmaterialien: 297/06
LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11
LGBl. Nr. 114/2011 - Landtagsmaterialien: 502/11
LGBl. Nr. 60/2012 - Landtagsmaterialien: 11/12
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Artikel I |
|
Artikel II |
|
Artikel III |
|
Artikel IV |
|
Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (BLKUFG 1998) | |
I. HAUPTSTÜCK | |
1. Abschnitt | |
1. Unterabschnitt | |
Anspruchsberechtigte | |
Angehörige | |
2. Unterabschnitt | |
Sondervermögen | |
Beiträge der Anspruchsberechtigten | |
Zuwendungen des Landes | |
Berechnung und Überweisung der Beiträge und Zuwendungen | |
Rücklage und Umlaufvermögen | |
Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss | |
3. Unterabschnitt | |
Arten und Höhe | |
Heilbehandlung | |
Krankenbehandlung | |
Heilmittel und Heilbehelfe | |
Anstaltspflege | |
Sonderleistungen | |
Krankheitsverhütung | |
Leistungen bei Mutterschaft | |
Sonderbestimmungen für Angehörige | |
Geltendmachung von Leistungsansprüchen | |
Rückerstattungspflicht | |
Übergang von Schadenersatzansprüchen | |
2. Abschnitt | |
Sinngemäße Anwendung des ersten Abschnittes | |
Sondervermögen | |
II. HAUPTSTÜCK | |
1. Abschnitt | |
1. Unterabschnitt | |
Anspruchsberechtigte | |
2. Unterabschnitt | |
Dienstunfälle | |
Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle | |
Berufskrankheiten | |
3. Unterabschnitt | |
A. Allgemeine Bestimmungen | |
Entstehen des Anspruches | |
Anzeigepflicht | |
Ärztliche Untersuchung | |
Bemessungsgrundlage | |
Geltendmachung von Ansprüchen | |
Ruhen von Ansprüchen | |
Erlöschen von Ansprüchen | |
Auszahlung von wiederkehrenden Leistungen | |
Sonderzahlungen | |
Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen | |
Entziehung von wiederkehrenden Leistungen | |
Verwirkung von Ansprüchen | |
Rückerstattungspflicht | |
Übergang von Schadenersatzansprüchen | |
B. Bestimmungen über die einzelnen Leistungen | |
Arten der Leistungen | |
Heilbehandlung | |
Krankenbehandlung | |
Anstaltspflege | |
Sonderleistungen | |
Versehrtenrente, Abfindung | |
Bemessung der Versehrtenrente | |
Zusatzrente für Schwerversehrte | |
Kinderzuschuss | |
Entziehung der Versehrtenrente | |
Versehrtengeld | |
Bestattungskostenbeitrag | |
Witwen-(Witwer-)Rente | |
Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes) | |
Waisenrente | |
Eltern- und Geschwisterrente | |
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten | |
Witwen-(Witwer-)Beihilfe | |
Eingetragene Partnerschaften | |
2. Abschnitt | |
Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes | |
III. HAUPTSTÜCK | |
1. Abschnitt | |
Aufgaben, Zusammensetzung, Beschlüsse; Interessenanwalt | |
Ersatzmitglieder | |
Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung | |
Ausübung des Vorschlagsrechtes | |
Unvereinbarkeit | |
Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft | |
Amtsdauer | |
Entschädigung | |
Geschäftsstelle | |
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter | |
2. Abschnitt | |
Aufgaben, Zusammensetzung, Beschlüsse; Interessenanwalt | |
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter | |
IV. HAUPTSTÜCK | |
| |
Allgemeine Meldepflicht | |
Verwendung personenbezogener Daten | |
Verweisungen | |
Inkrafttreten | |
Der Landtag hat beschlossen: