Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 54, § 55 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 59.
In Kraft seit 15.06.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 59a BLKUFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59a BLKUFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 59a BLKUFG