§ 6 BLKUFG Berechnung und Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und die Zuwendungen des Landes sind auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  2. (2)Absatz 2Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausreichender Höhe ausbezahlt werden, von den Anspruchsberechtigten bis spätestens 5. jeden Monats einzuzahlen und ebenso wie die Zuwendungen des Landes bis spätestens 15. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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