§ 57 BLKUFG Eltern- und Geschwisterrente

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 BLKUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 BLKUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 BLKUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 BLKUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 BLKUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 BLKUFG
§ 58 BLKUFG