(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 54, 55 und 56 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Ansprüche nach § 57 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 54, 55 und 56 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
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