(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 erster Satz der Novelle LGBl. Nr. 82/1982 lautet:
„Die §§ 56, 57 und 61 in der Fassung des Art. I Z 11 und 12 dieses Gesetzes sind hinsichtlich der Witwerrente, der Rente des früheren Ehemannes und der Witwerbeihilfe nur anzuwenden, wenn das anspruchsbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.“
(2) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 9/1989 lautet:
„Artikel II
(1) Frühere Ehegatten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Angehörige gelten, gelten auch weiterhin als Angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, wenn die Höhe der Unterhaltsleistung 25 v.H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C nicht erreicht.
(2) Bestehende Gesamtrenten werden durch die Aufhebung des § 52 nicht berührt.“
(3) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 79/1996 lautet:
„Artikel II
Auf Kinder, die am 30. September 1996 nach § 2 Abs. 2 lit. a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung als Angehörige galten und dieselbe Schul- oder Berufsausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter fortsetzen, ist § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Gesetzes ohne die einschränkenden Regelungen der Z 1 und 2 anzuwenden.“
(4) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 66/1998 lautet:
„Artikel II
§ 4 Abs. 2 lit. a und d in der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden Fassung ist auf die Bemessung von Beiträgen weiterhin anzuwenden, wenn der zu Grunde liegende Zeitraum, für den die Bezüge gekürzt oder eingestellt wurden, vor dem 1. September 1998 begonnen hat.“
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