§ 61 BLKUFG

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten“ errichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach den §§ 8, 9, 11 Abs. 5, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach den Paragraphen 8,, 9, 11 Absatz 5,, 13 Absatz eins,, 18 und 20 Absatz 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 27 Abs. 2, 30, 38, 46 Abs. 3 und 51 zugewiesenen AufgabenDie Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den Paragraphen 27, Absatz 2,, 30, 38, 46 Absatz 3 und 51 zugewiesenen Aufgaben
    1. a)Litera aauf Grund einer Mitteilung nach § 29 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;auf Grund einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
    2. b)Litera bim Falle einer Mitteilung nach § 29 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 44 Abs. 2 bzw. des § 46 als notwendig anzusehen ist;im Falle einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, bzw. des Paragraph 46, als notwendig anzusehen ist;
    3. c)Litera cüber den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
    1. a)Litera adrei von der Landesregierung zu bestellende Beamte,
    2. b)Litera bvier von der Landesregierung auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten zu bestellende Beamte.
  5. (5)Absatz 5Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Absatz 4, Litera b, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
  6. (6)Absatz 6Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung einer Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  7. (7)Absatz 7Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. b und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. a anwesend sind.Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Absatz 4, Litera b und mindestens ein Mitglied nach Absatz 4, Litera a, anwesend sind.
  8. (8)Absatz 8Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. (9)Absatz 9Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zugrunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
  10. (10)Absatz 10Als Interessenanwalt hat die Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 BLKUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 BLKUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 BLKUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 BLKUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 BLKUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 60 BLKUFG
§ 62 BLKUFG