(1) Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind auf die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen.
(2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 1) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.
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