§ 14 BLKUFG Sonderleistungen

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

a)

die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,

b)

ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,

c)

mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder

d)

medizinische Hauskrankenpflege durch fachlich ausgebildetes Personal

notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.

(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 11 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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