Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsIst der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf
a)Litera aAnstaltspflege,
b)Litera bKieferregulierung und
c)Litera cBrillen und Linsen im Rahmen der Versorgung mit Heilbehelfen
im Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.im Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach Litera b und c gebühren nur Angehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2)Absatz 2Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Absatz eins, Litera a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Absatz eins, Litera a,, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.
(3)Absatz 3Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG von der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 5, GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach Paragraph 5, GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Absatz eins, mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Absatz eins, bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Absatz eins,
(4)Absatz 4Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Abs. 4 sinngemäß.Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Absatz 4, sinngemäß.
(5)Absatz 5Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Absatz 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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