Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsSoweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a)Litera adie Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen,
b)Litera bein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
c)Litera cmit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen odermit den in den Litera a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
d)Litera dmedizinische Hauskrankenpflege durch fachlich ausgebildetes Personal
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
(2)Absatz 2Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
(3)Absatz 3Die Verwaltungskommission hat durch Verordnung das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten festzusetzen, sofern das Ausmaß der Leistung nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist. § 9 Abs. 3 zweiter Satz und 4 gilt sinngemäß.Die Verwaltungskommission hat durch Verordnung das Verhältnis der Höhe des nach den Absatz eins und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten festzusetzen, sofern das Ausmaß der Leistung nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist. Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz und 4 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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