Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) – mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ), und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes), – sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Land für sich sowie für ihre Angehörigen, soweit im § 18 nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 16.Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) – mit Ausnahme der Landeslehrer (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ), und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes), – sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Land für sich sowie für ihre Angehörigen, soweit im Paragraph 18, nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 16.
(2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht,Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht,
a)Litera awenn ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 63, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 64, gewährt wurde, oder wenn eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gewährt wurde, oderwenn ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 63, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 64, gewährt wurde, oder wenn eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gewährt wurde, oder
b)Litera bsoweit sich der beurlaubte Beamte durch eine vor oder innerhalb von drei Monaten ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im § 4 Abs. 7 bestimmten Beiträge zu entrichten. Hat der Urlaub gegen Entfall der Bezüge mindestens zwei Wochen gedauert, so besteht ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz frühestens ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Tag. Ist der beurlaubte Beamte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, so endet der Anspruch mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge, in der die Beitragspflicht entstanden ist, anzurechnen.soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine vor oder innerhalb von drei Monaten ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im Paragraph 4, Absatz 7, bestimmten Beiträge zu entrichten. Hat der Urlaub gegen Entfall der Bezüge mindestens zwei Wochen gedauert, so besteht ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz frühestens ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Tag. Ist der beurlaubte Beamte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, so endet der Anspruch mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge, in der die Beitragspflicht entstanden ist, anzurechnen.
(3)Absatz 3Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. b gilt sinngemäß.Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach Paragraph 5, Absatz 3 und 4 und Paragraph 6, des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Absatz 2, Litera b, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre, Der Anspruch nach Absatz eins, besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre,
a)Litera adie Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder
b)Litera bdie Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub für Väter vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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