(1) Ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 47, 49 und 50 steht Personen nicht zu, die das Entstehen des Anspruches durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den bedürftigen Angehörigen des Beamten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der im Abs. 1 genannten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen eine Rente nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 57. Hiebei ist anzunehmen, dass der versehrte Beamte gestorben und der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Diese Renten dürfen bei Lebzeiten des versehrten Beamten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Leistungsansprüche der Witwe, des überlebenden eingetragenen Partners, der früheren Ehefrau, des früheren eingetragenen Partners und der Waisen nach dem Tod des versehrten Beamten werden hierdurch nicht berührt.
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