§ 60 BLKUFG Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die §§ 24 bis 59a gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985).

(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

In Kraft seit 15.04.2011 bis 31.12.9999
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