Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2)Absatz 2Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
a)Litera azum Zweck der Prüfung des Leistungsanspruches:
1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Daten zum Dienstverhältnis, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zu Dienstunfällen und Daten zu Berufskrankheiten,
2.Ziffer 2vom Angehörigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten und Gesundheitsdaten,
b)Litera bzum Zweck der Gewährung und der Dokumentation von Leistungen und zur Durchführung der Rückerstattung:
1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach lit. a, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den §§ 9 bis 16 und 42 bis 59 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 21,vom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach Litera a,, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den Paragraphen 9 bis 16 und 42 bis 59 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 21,,
2.Ziffer 2von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten,
3.Ziffer 3von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren: Daten nach Z 2, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren: Daten nach Ziffer 2,, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,
4.Ziffer 4von Ansprechpersonen nach den Z 2 und 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,von Ansprechpersonen nach den Ziffer 2 und 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
c)Litera czum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach lit. a und b,zum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach Litera a und b,
d)Litera dzum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten: Daten nach den lit. a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe,zum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten: Daten nach den Litera a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe,
e)Litera ezum Zweck des Betriebes, der Optimierung und der Entwicklung automationsunterstützter Verwaltungsprozesse und der Durchführung von Testbetrieben:
1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach lit a,vom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach Litera a,,
2.Ziffer 2von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Daten nach lit. b Z 2.von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Daten nach Litera b, Ziffer 2,
Daten zur Durchführung von Testbetrieben sind nach dem Erreichen des Verwendungszweckes zu löschen.
(3)Absatz 3Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die von ihm beauftragten Einrichtungen, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Pharmazeutische Gehaltskasse, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Absatz 2, an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die von ihm beauftragten Einrichtungen, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Pharmazeutische Gehaltskasse, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
(4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a,, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.
(5)Absatz 5Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 9 bis 16 und 42 bis 59 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den Paragraphen 9 bis 16 und 42 bis 59 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Absatz 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.
(6)Absatz 6Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4 und nach Abs. 2 lit. c spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera b, Ziffer 2,, 3 und 4 und nach Absatz 2, Litera c, spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins, spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins,, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
(7)Absatz 7Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8)Absatz 8Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 76 BLKUFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 BLKUFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 76 BLKUFG