Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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