Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 69 BLKUFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 BLKUFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 69 BLKUFG