(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Landeslehrer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
(2) Einer der fachkundigen Laienrichter muss ein Landeslehrer sein. Dieser ist vom für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
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