§ 23 BLKUFG Sondervermögen

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen, die an die im § 22 angeführten Personen und deren Angehörige zu erbringen sind, hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus

a)

Beiträgen der Anspruchsberechtigten und

b)

Zuwendungen des Landes

zu bilden ist.

(2) § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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