Der Anspruch auf Leistungen entsteht
a) | bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis, | |||||||||
b) | bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit (§ 27) oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 47 Abs. 3). |
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