(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) | Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und | |||||||||
b) | Zuwendungen des Landes (§ 5) | |||||||||
zu bilden ist. |
(2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.
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