§ 3 BLKUFG Sondervermögen

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus

a)

Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und

b)

Zuwendungen des Landes (§ 5)

zu bilden ist.

(2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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