§ 4 BLKUFG Beiträge der Anspruchsberechtigten

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Anspruchsberechtigten haben, soweit in den Abs. 2 lit. a und 5 nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die vom Land dem Sondervermögen zuzuführen sind.Die Anspruchsberechtigten haben, soweit in den Absatz 2, Litera a und 5 nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die vom Land dem Sondervermögen zuzuführen sind.
  2. (2)Absatz 2Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist
    1. a)Litera abei Beamten des Dienststandes das Gehalt bzw. Monatsentgelt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie vom Land für andere Tätigkeiten erhalten, und der anspruchsbegründenden Nebengebühren, mit Ausnahme der aufgrund dienstrechtlicher Regelungen während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funktion im Sinn der §§ 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge sowie bei der Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht;bei Beamten des Dienststandes das Gehalt bzw. Monatsentgelt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie vom Land für andere Tätigkeiten erhalten, und der anspruchsbegründenden Nebengebühren, mit Ausnahme der aufgrund dienstrechtlicher Regelungen während eines Präsenzdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funktion im Sinn der Paragraphen 5, Absatz eins,, 6 und 8 Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge sowie bei der Altersteilzeit nach den Paragraphen 3 f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht;
    2. b)Litera bbei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezügen der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage und eines allfälligen Wertausgleiches;
    3. c)Litera cbei Sprengeltierärzten im Sinne des Tiroler Sprengeltierärztegesetzes 1989, LGBl. Nr. 73, die für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Grundlage zuzüglich eines Betrages in der Höhe der Kinderzulage, die einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gleichen Familienstandes zusteht, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen;bei Sprengeltierärzten im Sinne des Tiroler Sprengeltierärztegesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr. 73, die für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Grundlage zuzüglich eines Betrages in der Höhe der Kinderzulage, die einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gleichen Familienstandes zusteht, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen;
    4. d)Litera dbei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der lit. a, sofern nicht lit. e oder f Anwendung finden;bei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der Litera a,, sofern nicht Litera e, oder f Anwendung finden;
    5. e)Litera ebei Personen, denen ein Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, der doppelte Betrag des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat;
    6. f)Litera fbei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 3i Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß;bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 3 i, Absatz 5, des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß;
    7. g)Litera gbei Personen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung
      1. 1.Ziffer einsgekürzt werden oder
      2. 2.Ziffer 2entfallen,
      für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz;für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach Litera a, zweiter Teilsatz;
    8. h)Litera hbei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 3j Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß,bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 3 j, Absatz 2, des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß,
    9. i)Litera ibei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt entfallen, für die Dauer dieser Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz.bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt entfallen, für die Dauer dieser Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach Litera a, zweiter Teilsatz.
  3. (3)Absatz 3In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 36 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, und § 49 des Landesbeamtengesetzes 1998) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (Paragraph 3, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. Paragraph 36, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, und Paragraph 49, des Landesbeamtengesetzes 1998) gebühren oder in den Fällen des Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz und Absatz 2, Litera d, gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, um den Betrag der Sonderzahlung.
  4. (4)Absatz 4Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. e, f, g Z 2 und i angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Land zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. g Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten istDer Beitrag für die im Absatz 2, Litera e,, f, g Ziffer 2 und i angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Land zu tragen. Der Beitrag für die im Absatz 2, Litera g, Ziffer eins, angeführten Anspruchsberechtigten ist
    1. a)Litera ahinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten undhinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Absatz 2, Litera a, dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten und
    2. b)Litera bhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. g vom Landhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der Litera a, angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Litera g, vom Land
    zu tragen.
  6. (6)Absatz 6Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 in Anspruch nehmen, istDer Beitrag für die im Absatz 2, Litera a, genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach den Paragraphen 3 f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 in Anspruch nehmen, ist
    1. a)Litera ahinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach § 3g Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten undhinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach Paragraph 3 g, Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und
    2. b)Litera bhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz vom Landhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der Litera a, angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz vom Land
    zu tragen.
  7. (7)Absatz 7Die Beiträge nach § 1 Abs. 2 lit. b setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der vom Land nach § 5 Abs. 1 erster Satz dem Sondervermögen zuzuwenden wäre.Die Beiträge nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, setzen sich aus dem nach Absatz 2, Litera d und Absatz 3, zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der vom Land nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz dem Sondervermögen zuzuwenden wäre.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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