§ 11 BLKUFG Krankenbehandlung

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Krankenbehandlung nach § 10 umfasst:Die Krankenbehandlung nach Paragraph 10, umfasst:
    1. a)Litera aärztliche Hilfe,
    2. b)Litera bHeilmittel,
    3. c)Litera cHeilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),
    4. d)Litera dnotwendige Krankentransporte,
    5. e)Litera enotwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.
  2. (2)Absatz 2Als Krankenbehandlung gilt auch:
    1. a)Litera adie chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
    2. b)Litera bdie Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.
  3. (3)Absatz 3Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlungen, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
  4. (4)Absatz 4Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
    1. a)Litera aphysiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,
    2. b)Litera bdiagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist,
    3. c)Litera cpsychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie oder der Klinischen Psychologie berechtigt sind,
    4. d)Litera deine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  5. (5)Absatz 5Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.Fahrtkosten nach Absatz eins, Litera e, sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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