Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDas Land hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge, jedoch abzüglich der Kosten für den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle (§ 70), zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den entrichteten Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach § 1 nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.Das Land hat dem Sondervermögen (Paragraph 3,) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge, jedoch abzüglich der Kosten für den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle (Paragraph 70,), zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den entrichteten Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach Paragraph eins, nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.
(2)Absatz 2Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. b die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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