Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer“ errichtet.
(2)Absatz 2Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach § 22 in Verbindung mit den §§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach Paragraph 22, in Verbindung mit den Paragraphen 8,, 9, 13 Absatz eins,, 18 und 20 Absatz 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3)Absatz 3Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im § 60 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 2, 30, 38, 46 Abs. 3 und 51 zugewiesenen AufgabenDie Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im Paragraph 60, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz 2,, 30, 38, 46 Absatz 3 und 51 zugewiesenen Aufgaben
a)Litera aauf Grund einer Mitteilung nach § 29 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;auf Grund einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
b)Litera bim Falle einer Mitteilung nach § 29 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 44 Abs. 2 bzw. des § 46 als notwendig anzusehen ist;im Falle einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, bzw. des Paragraph 46, als notwendig anzusehen ist;
c)Litera cüber den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
(4)Absatz 4Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
a)Litera adrei von der Landesregierung zu bestellende Beamte,
b)Litera bvier von der Landesregierung auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu bestellende Landeslehrer und je ein von der Landesregierung auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen und der gesetzlichen Personalvertretung der Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu bestellender Landeslehrer.
(5)Absatz 5Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Absatz 4, Litera b, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6)Absatz 6Für die Durchführung von Sitzungen der Verwaltungskommission in Form einer Videokonferenz gilt § 61 Abs. 6 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen der Verwaltungskommission in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 61, Absatz 6, sinngemäß.
(7)Absatz 7Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. b und mindestens zwei Mitglieder nach Abs. 4 lit. a anwesend sind.Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Absatz 4, Litera b und mindestens zwei Mitglieder nach Absatz 4, Litera a, anwesend sind.
(8)Absatz 8Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9)Absatz 9Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zugrunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landeslehrer zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(10)Absatz 10Als Interessenanwalt hat die Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
(11)Absatz 11Im Übrigen gelten für die Verwaltungskommission die §§ 62 bis 70 sinngemäß.Im Übrigen gelten für die Verwaltungskommission die Paragraphen 62 bis 70 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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