§ 8 BLKUFG Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Verwaltungskommission (§ 61) hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der Landesregierung den Entwurf eines Voranschlages vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie die voraussichtliche Höhe der aus dem Sondervermögen zur Deckung des Aufwandes für die nach dem 3. Unterabschnitt zu erbringenden Leistungen als auch der Rücklage (§ 7) zu ersehen ist.

(2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen und spätestens bis 31. März des folgenden Jahres der Landesregierung vorzulegen.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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