§ 22 BLKUFG Sinngemäße Anwendung des ersten Abschnittes

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die §§ 1, 2 und 4 bis 21 gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienst- und des Ruhestandes sowie für Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden oder die nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld haben, mit folgenden Abweichungen:Die Paragraphen eins,, 2 und 4 bis 21 gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienst- und des Ruhestandes sowie für Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden oder die nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld haben, mit folgenden Abweichungen:

  1. a)Litera aAn die Stelle des im § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a sowie im § 4 Abs. 2 lit. e angeführten Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Karenzgesetz.An die Stelle des im Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, Litera a, sowie im Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, angeführten Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Karenzgesetz.
  2. b)Litera bAn die Stelle der im § 1 Abs. 3 angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.An die Stelle der im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die Paragraphen 15, Absatz 3,, 4 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die Paragraphen 15, Absatz 3,, 4 und 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
  3. c)Litera cAn die Stelle der im § 4 Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 1 und 8 sowie 59a Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 1 und 8 sowie 66a Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.An die Stelle der im Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die Paragraphen 15, Absatz eins und 8 sowie 59a Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die Paragraphen 15, Absatz eins und 8 sowie 66a Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
  4. d)Litera dDer Beitragssatz nach § 4 Abs. 4 beträgt 4 v. H. der Bemessungsgrundlage.Der Beitragssatz nach Paragraph 4, Absatz 4, beträgt 4 v. H. der Bemessungsgrundlage.
  5. e)Litera eDie monatlichen Zuwendungen des Landes nach § 5 Abs. 1 sind in der Höhe der Beiträge, die von den Anspruchsberechtigten zu entrichten sind, dem Sondervermögen nach § 23 zuzuführen.Die monatlichen Zuwendungen des Landes nach Paragraph 5, Absatz eins, sind in der Höhe der Beiträge, die von den Anspruchsberechtigten zu entrichten sind, dem Sondervermögen nach Paragraph 23, zuzuführen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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