§ 64 BLKUFG Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Zum Mitglied der Verwaltungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, die vor dem Tag der Bestellung das 24. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in den Landtag aus anderen Gründen als wegen des Wohnsitzes ausgeschlossen sind. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinaus gehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über deren Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie Beamte, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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