(1) Ein Mitglied der Verwaltungskommission ist von der Landesregierung zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.
(3) Ein Mitglied der Verwaltungskommission, das seine Pflichten gröblich verletzt, ist von der Landesregierung zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission sind von diesen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
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