Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommission sind die der Geschäftsstelle (§ 70) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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