(1) In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden.
(2) Das öffentliche Gut (§ 287) und das Gemeindegut (§ 288 a. b. G. B.) sind auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung ist die zu privatrechtlichen Verfügungen über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann.
(3) Die übrigen im Absatz 1 bezeichneten Liegenschaften sind in die Grundbücher von Amts wegen aufzunehmen.
(1) Die Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch.
(2) Im Bedarfsfalle sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen.
Zu jedem Hauptbuch ist eine Mappe zu führen, die lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist.
(1) Ein Grundbuchskörper kann aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder später durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet werden.
(2) Mehrere Grundstücke können zu einem Grundbuchskörper nur dann vereinigt werden, wenn zwischen ihnen weder in den Eigentumsverhältnissen noch in der Belastung eine Verschiedenheit besteht oder wenn gleichzeitig mit der Vereinigung die Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse bewirkt wird.
(3) Mit Zustimmung des Eigentümers können aber ein unbelastetes Grundstück mit einem belasteten sowie ein weniger belastetes mit einem mehr belasteten Grundstück zu einem Grundbuchskörper vereinigt werden, wenn die auf dem ersteren haftenden Lasten auch auf dem zweiten, und zwar in derselben Reihenfolge, haften.
(4) Die einzelnen Teile eines materiell geteilten Hauses können bis zu ihrer Vereinigung (Gesetz vom 30. März 1879, R. G. Bl. Nr. 50) als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden.
(1) Jede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte.
(2) Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofern sie nicht als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden (§ 5, Absatz 4), abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter eröffnet werden, wenn dadurch die Übersicht erleichtert wird.
(1) Das Gutsbestandsblatt hat anzugeben:
1. | die Bestandteile des Grundbuchskörpers; | |||||||||
2. | die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörpers verbundenen dinglichen Rechte und radizierten Gewerbe; | |||||||||
3. | alle Änderungen, die den Gutsbestand betreffen, sowie die Einleitung eines Verfahrens, durch das Änderungen im Gutsbestand eintreten können. |
(2) Die ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, sind im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(1) Die Bezeichnung der Bestandteile eines Grundbuchskörpers hat mit den Angaben des Grundkatasters und der Grundbuchsmappe übereinzustimmen.
(2) Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufschrift ist auch ersichtlich zu machen, wenn das Eigentum an dem Grundbuchskörper geteilt ist (§ 357 a. b. G. B.) oder wenn er einen geschlossenen Hof (§ 69) bildet, sowie wenn der Grundbuchskörper ganz oder zum Teil in ein Alp- oder Weidebuch u. dgl. aufgenommen ist.
Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung einer solchen Eintragung von Amts wegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Grundstückes ersichtlich zu machen.
(1) Das Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder - mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) - in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers unterworfen ist.
(2) Die im Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigentümer treffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers (§ 11, Absatz 1) sind im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.
(1) Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes unterworfen ist.
(2) Belastungs- und Veräußerungsverbote sind stets im Lastenblatt einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.
(1) Bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, ist in dem Eingentumsblatte nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt.
(2) Zur Eintragung des Eigentumes und von Privatrechten Dritter am öffentlichen Wassergut ist die Zustimmung der politischen Bezirksbehörde erforderlich. Die Zustimmung hat der Berechtigte zu erwirken und dem Gerichte nachzuweisen.
Die Form der Urkundensammlung, die zu führenden Verzeichnisse sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe werden vom Bundesminister für Justiz bestimmt.
(1) Die Anlegung des Grundbuches kommt unter der unmittelbaren Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz einem Richter des Gerichtes zu, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Soweit hienach ein Gerichtshof berufen ist, kann er die Rechtshilfe der Bezirksgerichte in Anspruch nehmen.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann nach seinem Ermessen die Arbeiten, zu denen ein Bezirksgericht zuständig ist, ganz oder teilweise einem Richter des Gerichtshofes übertragen.
(3) Die mit der Anlegung betrauten Richter haben die ihnen zugewiesenen Verrichtungen als Einzelrichter vorzunehmen.
(4) Die Mitwirkung der Vermessungsbehörden an der Anlegung des Grundbuches wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel und Verkehr bestimmt.
Als Behelfe für die Vorarbeiten zur Anlegung des Grundbuches dienen die Eintragungn des alten Grundbuches, der Grundkataster, die von den Parteien etwa beigebrachten oder von Behörden zur Verfügung gestellten Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse, Urkunden und Aktenstücke sowie die eigenen Akten des Gerichtes.
Die Parteien sind berechtigt, von ihnen angefertigte Entwürfe der Grundbuchseinlagen, die mit den Urschriften oder mit beglaubigten Abschriften der erforderlichen Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse und Urkunden belegt sind, dem Gerichte zu überreichen.
Soweit die in Aktenstücken des Gerichtes oder anderer Behörden, insbesondere der Agrarbehörden, in Grundbuchsauszügen oder vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben über die von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechte und Tatsachen ausreichen, um die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen, oder soweit hierüber ausreichende schriftliche Erklärungen der Beteiligten vorliegen, kann von deren Vorladung Umgang genommen werden.
(1) Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat, die im § 18 erwähnten Fälle ausgenommen, nach Anfertigung der nötigen Verzeichnisse und Auszüge auf Grund der in den §§ 16 und 17 angeführten Behelfe die erforderlichen Erhebungen, und zwar in der Regel in der Katastralgemeinde oder in der Ortsgemeinde, zu der die Katastralgemeinde gehört, nötigenfalls an Ort und Stelle einzuleiten.
(2) Hievon sind die Besitzer der in der Katastralgemeinde befindlichen Liegenschaften mit der Aufforderung zu verständigen, sich zu den Erhebungen einzufinden und die auf ihre Besitzverhältnisse sich beziehenden oder sonst wesentlichen Urkunden mitzubringen. Außerdem ist der Beginn der Erhebungen in den beteiligten und benachbarten Ortsgemeinden auf ortsübliche Weise kundzumachen.
(3) Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind auch die zuständige Agrarbehörde sowie die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen, denen es freisteht, zu den Erhebungen Vertreter zu entsenden.
(4) Wenn sich herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in einer andern Katastralgemeinde liegen, so sind die Erhebungen auch auf diese Bestandteile auszudehnen.
(1) Für die vorzuladenden Besitzer, die nicht eigenberechtigt sind, sowie für Personen, an welche die Vorladung nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die sie nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit dem der Zustellungsverkehr erfahrungsgemäß schwierig ist, hat der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter auf ihre Kosten, vorbehaltlich ihres allfälligen Ersatzanspruches gegen Dritte, Vertreter für die zum Zwecke der Grundbuchsanlegung stattfindenden Verhandlungen zu bestellen, soweit ein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter dieser Personen nicht vorhanden oder nicht bekannt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn geladene Personen nicht erschienen sind und der Fortgang der Erhebungen dadurch aufgehalten würde.
Den Erhebungen können, wo dies zweckmäßig erscheint, zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen als Vertrauenspersonen beigezogen werden.
Die Erhebungen haben zum Gegenstande:
1. | die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorbereiteten Behelfe und der Mappe zu prüfen und die etwa notwendigen Berichtigungen zu veranlassen; | |||||||||
2. | zu untersuchen, welche Grundstücke für sich allein selbständige Grundbuchskörper zu bilden haben und welche Grundstücke zur Bildung von Grundbuchskörpern zu vereinigen sind, | |||||||||
3. | die in die Entwürfe der Grundbuchseinlagen aufzunehmenden Rechte, Lasten und sonstigen Beschränkungen festzustellen. |
Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter kann den Eigentümer oder sonstige Personen über die Lasten und Beschränkungen, insbesondere über die Hypothekarrechte, als Zeugen unter Eid vernehmen. Die Aussage kann aus dem im § 321, Z 2, Z P. O. bezeichneten Grunde nicht verweigert werden.
Die Beteiligten sind zur Vorlegung der in ihren oder ihrer Vertreter Händen befindlichen Schriftstücke, Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse oder Urkunden in Urschrift oder Abschrift, soweit sie zur Anlegung des Grundbuches notwendig sind, verpflichtet und können hiezu nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen angehalten wrden.
(1) Können die von den Parteien aufgestellten Behauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargetan werden, so ist der letzte tatsächliche Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Untersuchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen.
(2) Läßt sich nicht in überzeugender Weise feststellen, in welchem Range mehrere bücherliche Rechte oder Lasten im Verhältnisse zueinander stehen, so sind sie als im gleichen Range stehend zu behandeln.
(1) Die Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien in einer Verhandlungsschrift niederzulegen.
(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Gerichtspersonen und den etwa beigezogenen Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.
(3) Die von den einzelnen Parteien abgegebenen Erklärungen sind überdies von diesen zu unterzeichnen; wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund der Weigerung in der Verhandlungsschrift ersichtlich zu machen.
(4) Beschlüsse, gegen die Rechtsmittel zulässig sind (§ 62), sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden.
(1) Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren.
(1) Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen können sowohl bei dem Gerichte, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist, als auch bei dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter innerhalb der im § 28, Absatz 1, bezeichneten Frist mündlich oder schriftlich erhoben werden.
(2) Liegen den Einwendungen Tatsachen zugrunde, die bisher nicht bekannt waren, so sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes nötigen Verfügungen zu treffen.
(3) Ist die Einwendung begründet, so ist der Entwurf der Grundbuchseinlage entsprechend zu ändern oder zu ergänzen.
(4) Von der Erledigung einer Einwendung sind die Beteiligten zu verständigen.
(1) Nach Beendigung der im § 29 angeführten Verhandlungen sind die Akten durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde.
(2) Werden Mängel wahrgenommen, so sind die zu deren Beseitigung geeigneten Verfügungen zu treffen und nötigenfalls neue Erhebungen einzuleiten.
(3) Die ordnungsgemäß befundenen oder berichtigten Akten sind sodann an das Gericht zu leiten, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Dieses hat die Grundbuchseinlagen zu verfassen. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann jedoch, wenn es zur Beschleunigung dienlich ist, diese Arbeit dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter übertragen.
(1) Bei der Bildung der Grundbuchskörper (§ 22, Z 2) sind Liegenschaften, die demselben Eigentümer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn nicht wirtschaftliche Gründe die Bildung mehrerer Grundbuchskörper als zweckmäßig erscheinen lassen oder der Eigentümer aus anderen Gründen dies begehrt und wenn der Vereinigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (§ 5). Handelt es sich um die Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches, so sind die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen.
(2) Wenn sich im Laufe des Richtigstellungsverfahrens (§§ 35 ff.) herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in unzulässiger Weise verschieden belastet sind, so ist er von Amts wegen in so viele Grundbuchskörper zu zerlegen, als sich Belastungsgruppen ergeben.
(1) In die Grundbuchseinlagen der Liegenschaften, die schon in einem Grundbuch eingetragen waren, sind die diese Liegenschaften betreffenden Eintragungen aufzunehmen, soweit sie aus dem Grundbuche selbst, durch urschriftlich oder in beglaubigter Abschrift vorliegende Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse oder Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung erfolgte, oder in anderer Weise nachgewiesen sind und durch das Ergebnis der Erhebungen keine Änderung erfahren haben.
(2) Gegenstandslose, unvollständige oder unverständliche Eintragungen sowie Eintragungen, die ihrem Gegenstande nach offenbar den Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nicht entsprechen, sind nicht aufzunehmen. Das gleiche gilt von den bereits gelöschten Eintragungen, es sei denn, daß sie für das Bestehen, für den Rang, für die Übersichtlichkeit oder für die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind, ferner von Hypothekarforderungen, bei denen die Bedingungen der Amortisation (§ 118 G. B. G.) gegeben sind, wenn der Verpflichtete dies rechtzeitig beantragt.
(3) Rechte und Tatsachen, die sich aus Urkunden ergeben, die zum Zwecke des Erwerbes dinglicher Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften hinterlegt wurden, sind in die Grundbuchseinlagen von Amts wegen einzutragen, soweit sie dem zur Zeit des Einlangens maßgebenden Grundbuchsstand entsprechen, durch das Ergebnis der Erhebungen keine Änderung erfahren haben und sich kein früher unbekanntes Hindernis hinsichtlich persönlicher Beschränkungen der bei der Eintragung beteiligten Personen ergibt. Eine weitere Prüfung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 2 bis 4 GBG 1955 findet hiebei nicht statt. Für den Rang ist das Einlangen des Antrages auf Hinterlegung maßgebend.
Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.
(1) Die Einlage für einen Grundbuchskörper, dessen Bestandteile in mehreren Katastralgemeinden liegen, ist in das Grundbuch der Katastralgemeinde aufzunehmen, in welcher sich der Hauptbestandteil befindet, worüber im Zweifel die Angabe des Besitzers entscheidend ist.
(2) In sinngemäßer Weise ist vorzugehen, wenn nach Anlegung der Grundbücher die Vereinigung mehrerer Grundbuchskörper bewirkt wird. Eine derartige Vereinigung sowie die Zuschreibung eines Teiles eines Grundbuchskörpers zu einem andern kann jedoch, falls die Grundbuchskörper nicht in demselben Gerichtssprengel liegen, nur dann stattfinden, wenn sie ein zusammenhängendes Ganzes oder eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(3) In keinem Falle können mehrere Grundbuchskörper vor Ablauf der nach § 38 für die Anmeldung von Belastungsrechten bestimmten Frist vereinigt werden.
(1) Die gemäß § 30, Absatz 3, verfaßten Grundbuchseinlagen sind dem Oberlandesgerichte vorzulegen, das den Tag festsetzt, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Tag der Eröffnung des neuen Grundbuches), und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung einleitet.
(2) Sofern es sich nicht um die Einbücherung einzelner Liegenschaften handelt, ist das Richtigstellungsverfahren in der Regel erst einzuleiten, wenn die Einlagen für eine Katastralgemeinde verfaßt sind. Bei großen Katastralgemeinden kann das Oberlandesgericht beschließen, daß die Einlagen dem Richtigstellungsverfahren gruppenweise unterzogen werden.
(1) Die etwa vorhandenen öffentlichen Bücher sind mit dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches insoweit abzuschließen und außer Gebrauch zu setzen, als das neue Grundbuch an deren Stelle tritt.
(2) Grundbuchsstücke, die vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches eingelangt und an diesem Tage noch nicht erledigt sind, müssen in den neuen Einlagen mit Bleistift ersichtlich gemacht werden. Sie sind nach Eröffnung des neuen Grundbuches vor allen anderen Grundbuchsstücken zu erledigen.
(1) Die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens und der Tag, mit dem der Grundbuchsentwurf als neues Grundbuch zu behandeln ist, sind durch ein erstes Edikt kundzumachen.
(2) Dieses Edikt hat das Gebiet, für das der Grundbuchsentwurf angefertigt wurde, durch Benennung der Katastralgemeinde zu bezeichnen, den Ort anzugeben, wo das neue Grundbuch von jedermann eingesehen werden kann, und die Belehrung zu enthalten, daß von diesem Tag an neue Eigentums-, Pfand- und andere bücherliche Rechte auf die in dem Grundbuch eingetragenen Liegenschaften nur durch die Eintragung in das neue Grundbuch erworben, beschränkt, auf andere übertragen oder aufgehoben werden können.
(1) Das Edikt hat außerdem die Aufforderung zu den im § 39 bezeichneten Anmeldungen zu enthalten, das Gericht zu bezeichnen, bei dem die Anmeldungen einzubringen sind, und für diese eine Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf, unter Angabe des letzten Kalendertages der Frist festzusetzen. Zugleich ist als rechtliche Folge des Fristversäumnisses die Verwirkung des Rechtes auf Geltendmachung der anzumeldenden Ansprüche gegenüber dritten Personen zu bezeichnen, die bücherliche Rechte auf Grundlage der in dem neuen Grundbuch enthaltenen und nicht bestrittenen Eintragungen in gutem Glauben erwerben.
(2) Eine Wiedereinsetzung gegen das Versäumen der Ediktalfrist findet nicht statt; ihre Verlängerung für einzelne Parteien ist unzulässig. Diese Bestimmungen sind im Edikt anzuführen.
(1) Zur Anmeldung sind aufzufordern:
a) | alle Personen, die auf Grund eines vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches erworbenen Rechtes eine Änderung der in diesem enthaltenen, die Eigentums- oder Besitzverhältnisse betreffenden Eintragungen in Anspruch nehmen, gleichviel ob die Änderung durch Ab-, Zu- oder Umschreibung, durch Berichtigung der Bezeichnung von Liegenschaften oder der Zusammenstellung von Grundbuchskörpern oder in anderer Weise erfolgen soll; | |||||||||
b) | alle Personen, welche schon vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches auf die in diesem eingetragenen Liegenschaften oder auf Teile der Liegenschaften Pfand-, Dienstbarkeits- oder andere zur bücherlichen Eintragung geeignete Rechte erworben haben, sofern diese Rechte in dem neuen Grundbuche nicht oder nicht entsprechend eingetragen wurden. |
(2) Durch den Umstand, daß das anzumeldende Recht aus einem außer Gebrauch tretenden öffentlichen Buch oder aus einer gerichtlichen Erledigung ersichtlich ist oder daß ein auf dieses Recht sich beziehendes Einschreiten der Parteien bei Gericht anhängig ist, wird an der Verpflichtung zur Anmeldung nichts geändert. Dies ist in dem Edikt ausdrücklich bekanntzugeben.
(1) Jede Anmeldung eines der im § 39, lit. a (Anm.: richtig: § 39 Abs. 1 lit. a), bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.
(2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand der Anmeldung ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche sie gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.
(1) Wird bei dieser Verhandlung, für welche die zur Aufklärung der Sache dienlichen Erhebungen und Vernehmungen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, zu pflegen sind, eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so sind diejenigen, welche die Änderung einer Eintragung begehren, auf den Rechtsweg zu verweisen und es ist ihnen hiezu eine angemessene Frist zu bestimmen, die nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann.
(2) Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist sie vorzunehmen.
Wenn die Frist zur Betretung des Rechtsweges versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wird, so ist die Anmerkung der Anmeldung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu löschen.
(1) Einer Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu.
(2) Die gleiche Wirkung haben die bei der Eröffnung des neuen Grundbuches bestehenden Eintragungen, wenn innerhalb der Ediktalfrist kein mit ihnen in Widerspruch stehender Anspruch angemeldet oder wenn die Frist zu ihrer Anfechtung im Rechtswege versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wurde.
(1) In der Anmeldung eines im § 39, lit. b, (Anm.: Richtig: § 39 Abs. 1 lit. b) bezeichneten Anspruches sind das Recht mit der dafür beanspruchten Rangordnung und die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, mit der Bezeichnung anzugeben, die sie im neuen Grundbuche führen.
(2) Ferner ist in der Anmeldung anzuführen, worauf sich das angemeldete Recht und die dafür beanspruchte Rangordnung gründet; die hierüber vorhandenen Urkunden sind mit der Anmeldung vorzulegen oder es ist anzugeben, wo diese Urkunden aufbewahrt sind.
Die gemäß § 44 angemeldeten Belastungsrechte sind unter Angabe der dafür angesprochenen Rangordnung in der betreffenden Einlage einzutragen.
(1) Sobald die zur Anmeldung der Belastungsrechte in dem ersten Edikte bestimmte Frist abgelaufen ist, hat das Oberlandesgericht ein zweites Edikt zu erlassen.
(2) Auch das zweite Edikt hat im Sinne des § 37 das Gebiet, auf das sich das neue Grundbuch erstreckt und für das die Eintragung der Lasten infolge des ersten Ediktes bewirkt oder ergänzt worden ist, zu bezeichnen und alle Personen, die sich durch den Bestand oder die bücherliche Rangordnung einer Eintragung in ihren Rechten verletzt erachten, aufzufordern, ihren Widerspruch binnen der im Edikte festzusetzenden Frist zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grundbücherlicher Eintragungen erlangen.
(3) Die Frist darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als sechs Monate sein. Der letzte Kalendertag der Frist ist im Edikt anzugeben.
(4) Die Bestimmung des § 38, Absatz 2, ist auch auf dieses Edikt anzuwenden.
(1) Jeder gegen die Eintragung eines Belastungsrechtes oder gegen dessen Rangordnung angemeldete Widerspruch ist im Grundbuch anzumerken.
(2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand des Widerspruches ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche er gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.
(3) Wird bei dieser Verhandlung eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so hat das Gericht zu bestimmen, welche der Parteien, deren Ansprüche nach dem Ergebnisse der Verhandlung sich gegenüberstehen, den Rechtsweg zu betreten habe, und ihr hiezu eine Frist zu bemessen, die von dem Eintritte der Rechtskraft des diese Verfügung enthaltenden richterlichen Bescheides zu berechnen ist und nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann.
(4) Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist diese vorzunehmen.
(1) Versäumt eine Partei die ihr zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist oder wird sie im Rechtsstreite sachfällig, so ist, falls der Widerspruch von ihrem Gegner ausgegangen war, die Eintragung, je nachdem deren Bestand oder deren Rangordnung angefochten wurde, gemäß dem infolge des Versäumnisses unanfechtbar gewordenen Widerspruch oder dem im Rechtsstreit ergangenen endgültigen Erkenntnisse zu löschen oder zu berichtigen; wenn aber der Widerspruch von ihr selbst ausgegangen war, ist die Anmerkung des Widerspruches zu löschen.
(2) Diese Verfügungen sind von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu treffen.
(1) Einer Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu.
(2) Die gleiche Wirkung haben die bei Eröffnung des neuen Grundbuches in diesem enthaltenen oder infolge einer Anmeldung vorgenommenen Eintragungen, wenn innerhalb der Ediktalfrist kein Widerspruch gegen sie erhoben wurde oder wenn im Fall eines Widerspruches die Partei, die ihn erhoben hat, auf den Rechtweg verwiesen wurde und die zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist versäumt hat oder wenn diese Partei nach endgültiger Erledigung des eingeleiteten Rechtsstreites als sachfällig erscheint.
Die in den §§ 37 und 46 vorgesehenen Edikte können miteinander verbunden werden. Sind im Laufe der ersten Ediktalfrist Rechte angemeldet worden, so ist das zweite Edikt neuerlich, jedoch nur in Ansehung dieser Rechte, zu erlassen.
Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient.
Ein Afterpfandgläubiger ist zu den Schritten befugt, die zur Geltendmachung der dem Hauptgläubiger zustehenden Rechte oder Widersprüche erforderlich sind, und zwar in gleicher Zeit und Art wie dieser.
Wird eine Partei in dem nach den §§ 41 und 47 stattfindenden Verfahren auf den Rechtsweg verwiesen, so ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Rechtsstreites nach den allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand zu beurteilen.
(1) Die Festsetzung der vom Oberlandesgerichte bemessenen Ediktalfristen ist durch kein Rechtsmittel anfechtbar.
(2) Die nachträgliche Verlängerung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgeschriebenen Ediktalfrist kann, wenn allgemeine Gründe es erfordern, auf Antrag des Oberlandesgerichtes vom Bundesminister für Justiz, der hiebei an die in den §§ 38 und 46 bestimmten Grenzen nicht gebunden ist, bewilligt werden.
Anmeldungen oder Widersprüche, die nach Ablauf der für deren Anbringung bestimmten Ediktalfrist einlangen, sind von Amts wegen zurückzuweisen.
Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der §§ 127 ff. GBG 1955 sind anzuwenden.
Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen.
Stellt sich nach Eröffnung des neuen Grundbuches heraus, daß eine von Amts wegen (§ 32) zu übertragende Eintragung aus dem alten Grundbuch oder ein solches durch Urkundenhinterlegung begründetes Recht in das neue Grundbuch nicht oder nicht entsprechend übernommen wurde, so ist die Eintragung, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, von Amts wegen nachzuholen. Inzwischen im Grundbuch vorgenommene Eintragungen bleiben unberührt.
Wird ein Auszug, eine Abschrift, eine Amtsbestätigung oder eine Mitteilung über eine Liegenschaft oder über ein auf ihr haftendes dingliches Recht zu einer Zeit erteilt, in der das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches in Ansehung dieser Liegenschaft nicht zu Ende geführt ist, so ist dieser Umstand in dem Auszuge, der Abschrift, der Amtsbestätigung oder der Mitteilung ersichtlich zu machen.
(1) Die nach den §§ 28, 37, 46 und 50 dieses Gesetzes zu erlassenden Kundmachungen und Edikte sind durch die für gerichtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen einmal zu veröffentlichen und durch Bekanntmachung in den Ortsgemeinden, wo sich die durch die vorzunehmenden Amtshandlungen berührten Liegenschaften befinden, zu verlautbaren. Die nach § 28 dieses Gesetzes zu erlassende Kundmachung ist überdies auch in den benachbarten Ortsgemeinden zu verlautbaren.
(2) Außer dieser Bekanntmachung ist auch nach Tunlickeit in anderer Weise für eine entsprechende Belehrung der Parteien über die Bedeutung des nach diesem Gesetze stattfindenden Verfahrens und insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Pflegschaftsbehörden auf die Wahrung der Rechte Pflegebefohlener aufmerksam gemacht werden.
(3) Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind Ausfertigungen der in Absatz 1 bezeichneten Kundmachungen und Edikte auch an die zuständige Agrarbehörde sowie an die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu übersenden.
Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.
Die Anfechtung der in den §§ 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefaßt werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955.
Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Stande zu halten, nötigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. In diesem Falle sind die Erhebungen in der Regel am Sitze des Gerichtes vorzunehmen; die Einschaltung der Kundmachung nach § 28 in der Landeszeitung kann unterbleiben; an Stelle des Entwurfes der Grundbuchseinlage kann ein Entwurf der vorzunehmenden Eintragungen treten.
(2) Ist jedoch die in das Grundbuch neu einzutragende Liegenschaft öffentliches Gut gewesen und geht aus den gerichtsbekannten oder in glaubwürdiger Weise bescheinigten Umständen hervor, daß dritten Personen keine Rechte auf diese Liegenschaft zustehen, die in das Grundbuch eingetragen werden können, so kann das Oberlandesgericht beschließen, daß das Richtigstellungsverfahren unterbleibe. In diesem Beschlusse hat das Oberlandesgericht zugleich den Tag festzusetzen, mit dem der vorgenommenen Ergänzung die Wirkung einer grundbücherlichen Eintragung zukommt.
Wenn ein Grundbuch oder ein Teil eines Grundbuches wieder hergestellt werden muß, weil das Grundbuch oder ein Teil des Grundbuches in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden ist, so ist das in diesem Gesetze vorgezeichnete Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches nach Maßgabe des wiederherzustellenden Inhaltes des Grundbuches von Amts wegen einzuleiten.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Grundbücher für landtäfliche Liegenschaften (Landtafel) sowie auf das Bergbuch sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Grundbuchseinlagen, welche landtäfliche Liegenschaften enthalten, bilden zusammen ein Hauptbuch. Landtäfliche Liegenschaften sind diejenigen Liegenschaften, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Landtafel eingetragen sind.
(2) Grundbuchskörper, die in einer Landtafel eingetragen sind, sowie Teile eines solchen Grundbuchskörpers können auf Antrag des Eigentümers mit Genehmigung des Oberlandesgerichtes in die Grundbücher der Katastralgemeinden übertragen werden, wo sie ganz oder teilweise gelegen sind. Erstrecken sie sich über mehrere Gerichtsbezirke, so ist für jeden Gerichtsbezirk ein Grundbuchskörper zu bilden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für diese Übertragung wichtige Gründe, insbesondere solche wirtschaftlicher Natur, sprechen und eine Unübersichtlichkeit des Grundbuchsstandes nicht zu befürchten ist. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Dem Grundbuchsgerichte sind beglaubigte Abschriften der Urkunden oder Geschäftsstücke, welche die Grundlage einer Eintragung gebildet haben, zu übersenden, soweit sie sich auf die bestehenden Eintragungen beziehen oder zwar schon gelöschte Eintragungen betreffen, aber für das Bestehen, für den Rang, für die Übersichtlichkeit oder für die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind. Diese Abschriften hat der Antragsteller beizubringen. Er hat auch die Kosten einer allfälligen Berichtigung der Grundbuchsmappe zu tragen.
(4) Für die Übertragung einzelner Grundstücke oder von Teilen solcher aus der Landtafel in ein Grundbuch für nicht landtäfliche Liegenschaften ist die Genehmigung des Oberlandesgerichtes nicht erforderlich, wenn sie einem bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben werden sollen, mit dem sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
(5) Die Übertragung einzelner Grundstücke oder von Teilen solcher aus einem Grundbuche für nicht landtäfliche Liegenschaften in die Landtafel ist nur dann zulässig, wenn sie einem landtäflichen Grundbuchskörper zugeschrieben werden sollen, mit dem sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
(6) Die Verordnung vom 30. Juni 1858, R. G. Bl. Nr. 100, über das Erfordernis des politischen Konsenses zur Zerstückelung von Landtafelkörpern tritt außer Kraft.
(1) In Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten.
(2) Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet ohne Rücksicht auf die Belastung nur einen Grundbuchskörper. Die für geschlossene Höfe geltenden Sondervorschriften bleiben unberührt.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gesetze vom 17. März 1897, R. G. Bl. Nr. 77, vom 1. März 1900, R. G. Bl. Nr. 44, vom 24. Februar 1905, R. G. Bl. Nr. 33, und vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, ferner die auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. August 1927, B. G. Bl. Nr. 239, erlassenen Verordnungen.
Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften über die Anlegung und innere Einrichtung der Grundbücher sowie über das Richtigstellungsverfahren (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg. G. A. G.)).
StF: BGBl. Nr. 2/1930 (NR: GP III 375 AB 418 S. 116.)
Änderung
BGBl. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S. 60. BR: S. 90.)
BGBl. Nr. 306/1968 (NR: GP XI RV 508 AB 949 S. 105. u. 109. BR: S. 267.)
BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1991